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Zählerprüfstelle EH211

In der Zählerprüfstelle werden Stromzähler gemäß den eichrechtlichen Bestimmungen geeicht. Nur so geeicht dürfen die Zähler im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden.
Die Eichung von Stromzählern hat bei der EWR GmbH eine lange Tradition. Schon seit 1935 besteht unsere Prüfstelle. Sie untersteht der fachlichen Aufsicht der Landeseichdirektion NRW und des Eichamtes Köln. Dadurch ist die Unabhängigkeit der Prüfstelle zu der EWR GmbH gewährleistet.
Unsere Prüfstelle garantiert Sicherheit und Qualität in der Meß- und Zählertechnik. Wir sind verpflichtet, für Jedermann Befundprüfungen durchzuführen. Die Bandbreite der Prüfungen reicht vom Ferrariszähler bis zum statischen Kombi- und Vierquadrantenzähler. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Fernauslesung von Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern per Modem für die Verbrauchsabrechnung.
Dies alles ist als aktiver Verbraucherschutz und Dienst am Kunden zu sehen. Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter!
Sind Ihre privaten Zähler geeicht?
Ob Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmeverbrauch, gemessen wird mit den Zählern im Haushalt rund um die Uhr. Damit die Verbräuche korrekt gemessen werden, übernehmen staatlich anerkannte Prüfstellen die regelmäßige Prüfung der Messgeräte und so auch der Zähler. Für bestimmte private Zwischenzähler besteht Eichpflicht, die in § 25 des Eichgesetzes (EichG) geregelt ist. Hiernach müssen private Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler geeicht sein, wenn sie im "geschäftlichen Verkehr" verwendet werden. Geschäftlicher Verkehr im Sinne des Eichgesetzes ist zum Beispiel die Abrechnung von Energie oder Wasser mit Hilfe von Zählern zwischen:
- Wohnungseigentümergemeinschaft / Vermieter und Wohnungseigentümer / Mieter
- Kleingartenverein und Mitgliedern
- Campingplatzverwaltung und Gästen
Wenn Sie also über einen privaten Zwischenzähler mit Ihrem Mieter oder Untermieter dessen Verbrauch an Energie und Wasser abrechnen, sind Sie verpflichtet, diesen Zähler eichen zu lassen. Die Eichpflicht kann nicht durch vertraglich gefasste Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern umgangen werden. Die Verwendung ungeeichter privater Zwischenzähler wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist gemäß § 12 der Eichordnung befristet. Welche Zähler welche Gültigkeitsdauer haben, zeigt die folgende Übersicht:
| Art des Zählers | Jahr |
|---|---|
| Energie und Wasserzähler | |
| Warmwasserzähler |
5 Jahre |
| Kaltwasserzähler |
6 Jahre |
| Balgengaszähler (G6 und kleiner) |
8 Jahre |
| Stromzähler mit | |
| elektronischem Messwerk |
8 Jahre |
| Induktionswerk (mit Läuferscheibe) | 16 Jahre |
Die Gültigkeitsdauer der Eichung kann verlängert werden, wenn die Messrichtigkeit der Geräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen wurde. Die Verlängerungsdauer der Eichgültigkeit beträgt je nach Art des Messgerätes drei bis fünf Jahre. Stichprobenprüfungen obliegen ausschließlich den Eichbehörden bzw. den staatlich anerkannten Prüfstellen. Zähler, deren Eichgültigkeitsdauer durch eine Stichprobenprüfung verlängert wurde, erhalten keinen neuen Hauptstempel.
Sollte ein bei Ihnen installiertes Messgerät einen Hauptstempel mit abgelaufener Eichgültigkeit aufweisen, könnte es sein, dass dieses durch eine Stichprobenprüfung weiterhin gültig geeicht ist. Bei Fragen zur Eichung von privaten Zwischenzählern wenden Sie sich bitte an die Zählerprüfstelle der EWR GmbH.
Ihre Ansprechpartner
Prüfstellenleitung Prüfstelle EH211
Herr Peters
Telefon: ( 0 21 91) 16 - 46 50
Fax: (0 21 91) 16 84 650
E-Mail schreiben

