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Aktuelle Meldung vom 25.06.2009
Freiwillige Steuer-Rückerstattung
bei Wasser-Hausanschlüssen durch geänderten Umsatzsteuersatz

Das Bundesfinanzministerium hatte im Jahr 2000 verfügt, dass das Legen von Wasser-Hausanschlüssen als eigenständige Leistung zu betrachten ist und deshalb eine Besteuerung mit dem vollen Umsatzsteuersatz (vormals 16, derzeit 19 Prozent) vorzunehmen ist.
Der Bundesfinanzhof hat inzwischen die Vorgabe des Bundesfinanzministeriums revidiert und entschieden, dass das Legen von Wasser-Hausanschlüssen umsatzsteuerlich als ein Teilaspekt der Lieferung von Wasser anzusehen ist. In Folge dessen gilt wie für die Lieferung von Wasser der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent sowohl für Neubauten als auch für Veränderungen der Hausanschlüsse.*
Bereits seit Ende 2008 werden bei der EWR demnach alle Wasser-Hausanschlüsse mit dem verminderten Steuersatz von 7 Prozent abgerechnet. Freiwillig – gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten - wird die EWR die „zuviel“ gezahlten Umsatzsteuerbeträge auf Antrag rückwirkend seit dem 11. August 2000 erstatten (aus rechtlicher Sicht besteht dazu keine Verpflichtung).
Die Rückerstattung kann der jeweilige Vertragspartner schriftlich geltend machen, der die Rechnung über die Herstellung des Hausanschlusses erhalten hat. Dazu kann man sich das Formblatt weiter unten auf dieser Seite downloaden. Betroffen sind alle Hausanschluss-Rechnungen, die mit dem vollen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent seit August 2000 erstellt wurden. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht allerdings nicht.
Für eventuelle Rückfragen stehen die Mitarbeiter der EWR unter der Rufnummer 02191 / 16 -4420, -4421 oder -4422 gern zur Verfügung.
Kunden wenden sich bitte schriftlich an die
EWR GmbH
Sachgebiet 173
Neuenkamper Straße 81-87
42855 Remscheid
Für die Bearbeitung der Erstattung bittet die EWR um die Angabe der folgenden Daten:
- Name, Anschrift
- Rechnungsnummer und -datum sowie
- aktuelle Bankverbindung
Vorsteuerabzug berechtigte Kunden, wie z. B. Firmen, betrifft dies nicht. Genau wie für die EWR selbst ist diese Steuer für diejenigen nur ein durchlaufender Posten und stellt somit keine finanzielle Belastung dar.
Aufgrund des zu erwartenden hohen Antragsaufkommens bittet die EWR um Verständnis, dass es zu Wartezeiten bis zur Gewährung der Erstattung kommen kann.
EWR GmbH
* vgl. BFH-Urteil vom 08. Oktober 2008 (V R 61/03 bzw. V R 27/06) sowie Schreiben des BMF vom 07. April 2009 (IV B 8 – S 7100/07/10024)



